Vornamensgebung

Hinweise zur Vornamensgebung

Das Recht zur Vornamensgebung für ein österreichisches Kind steht bei ehelicher Geburt den Eltern zu, bei unehelicher Geburt nur der Mutter. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohle des Kindes abträglich sind, dürfen in das Geburtenbuch nicht eingetragen werden.

Dies hat zur Folge, dass

  • der so genannte "Rufname" an die erste Stelle gesetzt
  • wird erfundene Vornamen nicht und
  • ungewöhnliche oder weitgehend unbekannte Vornamen nur mit einer Bestätigung (z.B. der in Österreich befindlichen Botschaft) über deren Gebräuchlichkeit im jeweiligen Land eingetragen werden können.

Doppelnamen (z.B. Karl-Heinz, Eva-Maria) gelten als ein Vorname, nachträgliche Veränderung der Vornamen (auch das Weglassen oder Hinzufügen eines Bindestriches) sind nur mittels einer behördlichen Namensänderung (Antrag bei der jeweiligs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. 

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